S A T Z U N G des OCV e.V.
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§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Ohrdrufer Carnevalsverein e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Ohrdruf.
§ 2 Zweck
a) Gestaltung von Sitzungen und fastnachtlicher Brauchtumspflege
b) Heranführung der Bevölkerung, insbesondere der Jugend, an eine saubere Fastnacht
c) Bekämpfung von Auswüchsen im fastnachtlichem Brauchtum
d) Der Verein dient dem Gemeinwohl.
e) Er ist jederzeit bereit, bei Veranstaltungen mitzuwirken, die im öffentlichen Interesse liegen, er beteiligt sich an Wohltätigkeitsveranstaltungen und Veranstaltungen zugunsten von Fürsorgeverbänden.
f) Er wird diese Aufgabe insbesondere zu lösen versuchen durch enge Zusammenarbeit mit anderen Vereinen gleicher und anderer Zweckbestimmung.
g) Der OCV e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
h) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Eintritt
(1) Mitglieder und Fördermitglieder des Vereins können Einzelpersonen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§ 4 Austritt
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, spätestens jedoch bis 30.11. eines jeden Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes austreten.
§ 5 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß befindet der Vorstand. Einspruch kann vor der Mitgliederversammlung erhoben werden. Der Ausschluss bleibt gültig, wenn die Mitgliederversammlung ihn mit Zweidrittelmehrheit bestätigt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Spenden an den Verein sind steuerlich abzugsfähig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, 1. Stellvertreter, 2. Stellvertreter, Schatzmeister sowie 2 weiteren Vorstandsmitgliedern zusammen.
(2) Die Vertretung des Vereins kann vom 1. Vorsitzenden, 1. Stellvertreter, 2. Stellvertreter oder je einem weiteren Vorstandsmitglied wahrgenommen werden. Bei Bedarf können Beiräte oder Fachausschüsse gebildet werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn ihre Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird bzw. der Vorstand diese einberuft.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren in einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Mitgliederversammlungen werden von einem der Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Termin brieflich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden geleitet. Sind alle Vorsitzenden verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl der Kassenprüfer, die Entgegennahme der Vorstands- und Kassenprüfungsberichte sowie die Entlastung des Vorstandes.
(6) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder es verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
(7) Anträge auf Satzungsänderung oder -ergänzung sind allen Mitgliedern im Wortlaut mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zugeben. Bei Beschlüssen, die eine Änderung oder Ergänzung der Satzung enthalten, muss mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend sein. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, wird innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einberufen. Diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig. Die Beschlüsse dürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
(8) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 18 Jahre.
(9) Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 9 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Einladung des Vorstandes zur Mitgliederversammlung, die über die Auflösung entscheiden soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung bei Auflösung gelten die Bestimmungen für eine Satzungsänderung gemäß § 8.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stadt zu, welche es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke verwenden muss.
§ 10 Geschäftsjahr und Gerichtsstand
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Gotha.
Stand: 29.04.2006
